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Wie grenzen sich ein Verwahrungsvertrag und eine bloße Gefälligkeit voneinander ab?

Frage des Tages
08.09.2022

Wie grenzen sich ein Verwahrungsvertrag und eine bloße Gefälligkeit voneinander ab?

Siehe hierzu LG Offenburg, Urt. v. 31.03.2022 – 2 O 249/21 (aus den Entscheidungsgründen):

„Für die Abgrenzung zwischen einem Erfüllungspflichten begründenden Verwahrungsvertrag und einer bloßen Gefälligkeit kommt es maßgeblich auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens an. Dieser wird grundsätzlich durch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, wie etwa den Wert der anvertrauten Sache, sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien bestimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05, BeckRS 2009, 4877 Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54, juris Rn. 14 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20, BeckRS 2021, 17783 Rn. 21; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2022, BGB § 688 Rn. 45 f.).“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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