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Aktuelles
02.03.2023

Zu § 619a BGB

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat wie folgt entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.11.2022 – 3 Sa 204/21):

„Im Falle der Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe.“

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