Startseite | Aktuelles | Zu den Voraussetzungen für eine faktische Geschäftsführung

Zu den Voraussetzungen für eine faktische Geschäftsführung

Zu den Voraussetzungen für eine faktische Geschäftsführung
Aktuelles
25.04.2024

Zu den Voraussetzungen für eine faktische Geschäftsführung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat wie folgt entschieden (OLG Köln, Urt. v. 23.11.2023 – 24 U 69/23, NJW-Spezial 2024, 113 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. N02 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche ´Führungsaufgaben´ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung ´in maßgeblichen Umfang´ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Dass diese Voraussetzungen auf die Rolle des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) zutreffen, ist dem Vortrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 23.10.2023 nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt weiterhin unklar, welche Aufgaben der Geschäftsleitung der Beklagte zu 1) konkret bei der Beklagten zu 2) ausgeübt hat, auch die Rolle der formell bestellten Organe zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anlage im Juli 2018 wird nicht beleuchtet.“

Suchen
Format
Autor(en)


Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel