Zugang einer Kündigungserklärung bei einem Wohnraummietvertrag
Das Landgericht (LG) Krefeld hat entschieden (LG Krefeld, Urt. v. 21.09.2022 – 2 S 27/21, NJW-Spezial 2023, 130):
„1. Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrages geht nicht schon am 3. Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich [hier: mittels einer Türsprechanlage] über den Einwurf und den Inhalt informiert.
- Die bloß mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.
- Die mündliche Information um 22.30 Uhr verlegt auch den Zeitpunkt der erwartbaren Kenntnisnahme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Information vor.“