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Zulässige Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens

Zulässige Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens
Aktuelles
27.06.2022

Zulässige Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Rechtmäßigkeit eines vermieterseitigen Mieterhöhungsverlangens wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.04.2022 – VIII ZR 219/20):

„Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.“

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