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Zum Beweiswert der Aussage eines Notars, wenn es um die Geschäftsfähigkeit einer Person geht

Aktuelles
14.10.2021

Zum Beweiswert der Aussage eines Notars, wenn es um die Geschäftsfähigkeit einer Person geht

Siehe dazu OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2021 – 10 U 5/20:

„Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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