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Zum Nachweis des Inhalts eines tatsächlich zugegangenen Schreibens
Zum Nachweis des Inhalts eines tatsächlich zugegangenen Schreibens

Zum Nachweis des Inhalts eines tatsächlich zugegangenen Schreibens

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat entschieden (LAG Thüringen, Urt. v. 07.12.2022 – 4 Sa 123/21):

„Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.“