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Zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

Zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
Aktuelles
27.12.2023

Zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden (BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22). Im Orientierungssatz zu 2.) heißt es:

„Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag ist es für die Wahrung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erforderlich, dass neben dem schriftlich benannten Beendigungsdatum das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten ist.“

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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