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Zum Sorgfaltsmaßstab, den der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH anzuwenden hat

Zum Sorgfaltsmaßstab, den der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH anzuwenden hat
Aktuelles
04.12.2020

Zum Sorgfaltsmaßstab, den der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH anzuwenden hat

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v.22.09.2020 – II ZR 141/19, NJW-Spezial 2020, 687).

Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.

Ergänzender Hinweis

Damit gelangt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Maßstab von § 43 Abs. 1 GmbHG zur Anwendung.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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