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Zum Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zum Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aktuelles
26.08.2024 — zuletzt aktualisiert: 28.08.2024

Zum Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 24.04.2024 – 5 AZR 178/23 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der AN erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. § 4 Abs. 1a EFZG nimmt lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus, sowie den Ersatz für tatsächliche und nur bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Gabriele Wahnschapp
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht

Mail: cottbus@etl-rechtsanwaelte.de


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