Zum Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 24.04.2024 – 5 AZR 178/23 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der AN erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. § 4 Abs. 1a EFZG nimmt lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus, sowie den Ersatz für tatsächliche und nur bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Aufwendungen.“