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Zum Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

BAG, Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20
Zum Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Aktuelles
28.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 10.09.2021

Zum Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

BAG, Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erstmals zum Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beschäftigt. In der Pressemitteilung Nr. 8/21 des Gerichts v. 27.04.2021 heißt es:

„Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“

Ergänzende Hinweise

Das Bundesarbeitsgericht hat eine für die Rechtspraxis bedeutsame Entscheidung gefällt. Ob das Urteil wirklich dazu führen wird, dass Arbeitnehmer zukünftig weniger häufig versuchen werden, durch „überbordende“ Ansprüche nach der DSGVO höhere Abfindungen auszuhandeln, bleibt abzuwarten. Dafür gibt die Entscheidung des BAG möglicherweise wenig her. Denn nach der Pressemitteilung konzentriert sich das Gericht im Wesentlichen auf zivilprozessuale Überlegungen. Die Frage, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann, hat das BAG nicht beantwortet.

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Dr. Stefan Müller-Thele
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