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Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlages (§ 6 Abs. 5 ArbZG)

Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlages (§ 6 Abs. 5 ArbZG)
Aktuelles
16.12.2020

Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlages (§ 6 Abs. 5 ArbZG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Frage der Höhe des Nachtarbeitszuschlages entschieden (BAG, Urt. v. 15.07.2020 – 10 AZR 123/19 m. Anm. Melot de Beauregard in DB 2020, 2638). In diesem Zusammenhang hat es sowohl allgemeine wie auch fallbezogene Aussagen getroffen. Eine allgemeine Aussage enthält der Leitsatz, der wie folgt lautet:

Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG machen keine Vorgaben für die Höhe des als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter ergeben sich auch nicht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 des Übereinkommens 171 (1990) der Internationalen Arbeitsorganisation über Nachtarbeit.

Im Übrigen hat das BAG den konkreten Fall geprüft und dabei die Festlegung der Höhe des Nachtarbeitszuschlages durch die Vorinstanz unbeanstandet gelassen. Es ging um eine Pflegerin, die im Rahmen einer Dauernachtwache in einer Seniorenresidenz in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr eingesetzt war. Das BAG gelangt – wie schon die Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Umstände des entschiedenen Falles ein Zuschlag von 20% angemessen sei.

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