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18.03.2023

10.000,00 Euro Schadensersatz wegen Verletzung des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO

Das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg hat ein Unternehmen verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nachgekommen ist (ArbG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2023 – 3 Ca 150/21).

Das Gericht stützt den Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Bereits die Verletzung der DS-GVO selbst führe zu einem immateriellen Schaden. Dessen nähere Darlegung sei nicht erforderlich.

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