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3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete für eine Wohnung in Frankfurt am Main/Nied

3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete für eine Wohnung in Frankfurt am Main/Nied
Aktuelles
04.01.2023

3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete für eine Wohnung in Frankfurt am Main/Nied

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete für eine kleine Wohnung zu einer Geldbuße verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erfolglos (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.11.2022 – OWi 1115/22).

In der Presseerklärung 90/2022 des OLG v. 06.12.2022 heißt es:

„Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550,00 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180,00 € angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 € auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15% über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa 10 besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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