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8 (auch) rechtliche Fragen und Antworten zu den Affenpocken

Was ist zu beachten?
Aktuelles
27.05.2022

8 (auch) rechtliche Fragen und Antworten zu den Affenpocken

Was ist zu beachten?

Die Affenpocken sorgen aktuell für Unruhe. Covid-19 ist noch nicht vorbei und dennoch ist bereits ein weiteres Virus da, welches sich weltweit auszubreiten scheint. Auch die Affenpocken sind aus der Tierwelt auf den Menschen übergesprungen und können inzwischen von Mensch zu Mensch übertragen werden.

In unseren FAQ gehen wir einigen Fragen nach, die (auch) rechtlichen Bezug haben. Der Beitrag wird laufend aktualisiert.

Stand des Beitrags: 25. Mai 2022

  1. Welche staatliche Stelle ist für die Affenpocken zuständig?

Wie schon bei Covid-19 sind auch hier zu allererst die örtlichen Gesundheitsbehörden in den Bundesländern zuständig. Zudem ist auf Bundesebene das Robert-Koch-Institut (RKI) eine entscheidende Stelle, die gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium an Leitlinien zum Umgang mit den Affenpocken arbeitet.

  1. Müssen mit den Affenpocken Infizierte isoliert werden?

Aktuell gibt es eine Empfehlung, die das Bundesgesundheitsministerium zusammen mit dem RKI erarbeitet hat. Danach wird zu einer Isolation von 21 Tagen geraten.

Quelle: Bericht der Süddeutschen Zeitung, 24. Mai 2022, 13:12 Uhr vom Deutschen Ärztetag

Auf der Internetseite des RKI (Abruf 25.05.2022, 07:27 Uhr) heißt es:

„Infizierte sollten jede Art von engem Kontakt, auch geschützten sexuellen Kontakt, mit anderen Menschen vermeiden, bis der Ausschlag abgeklungen ist und der letzte Schorf abgefallen ist. Dieser Prozess kann bis zu vier Wochen dauern. Wenn die Betroffenen mit anderen Personen zusammenleben, sollten sie, solange sie den Ausschlag haben, möglichst in einem Zimmer bleiben, idealerweise mit Zugang zu einem eigenen Badezimmer. Bettzeug und Haushaltsgegenstände sollten nicht mit anderen Personen geteilt werden. Das Affenpockenvirus ist in der Lage, über lange Zeiträume (Tage bis Monate) auf Oberflächen oder Stoffen zu überleben.“

  1. Was ist bei Personen zu beachten, die Kontaktpersonen eines Menschen sind, der an Affenpocken erkrankt ist?

Hier heißt es auf der Internetseite des RKI (Abruf 25.05.2022, 07:29 Uhr):

Wenn innerhalb der Inkubationszeit enger Kontakt mit einer/einem Infizierten stattfand, sollte das lokale Gesundheitsamt kontaktiert werden (https://tools.rki.de/plztool/). Bei Symptomentwicklung sollte der Kontakt zu anderen Menschen direkt vermieden, und der Hausarzt oder ggf. eine HIV-Schwerpunktpraxis vorab telefonisch, unter Angabe des Verdachtes auf Kontakt zu Affenpocken, kontaktiert werden. Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich sein, sollten Mitarbeitenden in der Arztpraxis sofort bei Eintreffen über den Verdacht in Kenntnis gesetzt werden.

  1. Wo finden sich weitere Informationen zu den Affenpocken aus gesundheitlicher Sicht?

Weitere Informationen finden sich unter anderem auf der Internetseite des RKI. Das RKI hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Affenpocken veröffentlicht.

  1. Gibt es einen Impfstoff gegen die Affenpocken?

Ja, es gibt einen Impfstoff. Dieser trägt die Bezeichnung Imvanex. Es handelt sich bei Imvanex um einen modifizierten Lebendimpfstoff ohne replikationsfähige Viren. Er ist für über 18-Jährige ausschließlich zur Immunisierung gegen Pocken zugelassen, wird aber off Label nach Nutzen-Risiko-Analyse auch gegen Affenpocken eingesetzt

Quelle: Aktueller Überblick der KVWL v. 24.05.2022, Abruf am 25.05.2022, 07:42 Uhr.

  1. Besteht eine Impfpflicht gegen Affenpocken?

Nein, eine Impfpflicht gegen die Affenpocken gibt es aktuell nicht. Eine solche Impfpflicht wird derzeit im politischen Raum auch nicht diskutiert. Empfohlen werden lediglich sog. Ringimpfungen, d. h. Impfungen im Umfeld von Infizierten.

  1. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich ein Arbeitnehmer mit Affenpocken infiziert?

Ja, es besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

  1. Besteht hinsichtlich der Affenpocken eine Meldepflicht nach dem IfSG?

Ja, für den Affenpockenvirus besteht sowohl eine ärztliche Meldepflicht als auch eine Labor-Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Affenpocken (Abruf am 25.05.2022, 07:54 Uhr).

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