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Anfechtung der auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung wegen Täuschung (§ 123 BGB)

Anfechtung der auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung wegen Täuschung (§ 123 BGB)
Aktuelles
04.08.2020

Anfechtung der auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung wegen Täuschung (§ 123 BGB)

Das LAG Mecklenburg Vorpommern hat zur Frage einer möglichen Anfechtung einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung wegen Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123 BGB) entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.06.2020 – 5 Sa 189/19). In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es:

1. Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat.

2. Die Angabe, zeitweise an einer bestimmten Universität studiert zu haben, ist nicht allein deshalb falsch, weil der Studierende in diesem Zeitraum nicht bei dieser, sondern bei einer anderen Universität eingeschrieben war.

3. Die Vorlage eines von einer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß ausgestellten Zeugnisses stellt keine Täuschung dar, wenn dieses Zeugnis nicht durch falsche Angaben erschlichen wurde und nicht an einem offensichtlichen Mangel leidet.

Ergänzende Hinweise

Dem Urteil des LAG ist im Grundsatz zuzustimmen. Hinsichtlich der wahrheitswidrigen Angabe des Bewerbers, an einer ganz bestimmten Universität unterrichtet zu haben, könnte man aber – einzelabhängig – auch zu einem anderen Ergebnis gelangen. Es mag durchaus Fälle geben, in denen der Hinweis auf eine Universität mit einem Qualitätsmerkmal des Bewerbers verbunden werden kann. Erheblichkeit unterstellt könnte man dann auch an eine rechtlich wirksame Anfechtung denken.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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