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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 9.6.2022 – VI R 26/20):

„1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den ´öffentlichen Verkehrsmitteln´ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

  1. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.“