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Ausschluss der Eigenbedarfskündigung wirkt nicht zu Lasten des Erstehers nach § 57a ZVG (Erwerb in der Zwangsversteigerung)

Ausschluss der Eigenbedarfskündigung wirkt nicht zu Lasten des Erstehers nach § 57a ZVG (Erwerb in der Zwangsversteigerung)
Aktuelles
07.01.2022

Ausschluss der Eigenbedarfskündigung wirkt nicht zu Lasten des Erstehers nach § 57a ZVG (Erwerb in der Zwangsversteigerung)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 15.09.2021 – VIII ZR 76/20, NJW-RR 2021, 1459 = NZM 2021, 845 = WM 2021, 2046 = NJW-Spezial 2021, 705):

„Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen – hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.“

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