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Bundesrat billigt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Achtung: Berufshaftpflichtversicherung für Vertrags(zahn)ärzte, (Z-)MVZ
Bundesrat billigt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)
Aktuelles
29.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2021

Bundesrat billigt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Achtung: Berufshaftpflichtversicherung für Vertrags(zahn)ärzte, (Z-)MVZ

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG) gebilligt.

Beim GVWG handelt es sich um ein Sammelgesetz, welches Änderungen an insgesamt 15 Gesetzen vorsieht. Neben Verbesserungen der Versorgung in der Altenpflege wird durch das Gesetz u.a. auch eine Qualitätsoffensive für Krankenhäuser eingeleitet.

Fast schon „nebenbei“ findet sich aber auch die neue Vorschrift des § 95e SGB V, welcher im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung einschneidende Auswirkungen bereithält, sowohl für das Zulassungsverfahren und die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Fristen, als auch mittels einer Sanktionsmöglichkeit durch die Anordnung des Ruhens der Zulassung. Mit § 95e SGB V besteht nunmehr eine vertrags(zahn)ärztliche Verpflichtung, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.

Hierbei darf u.a. eine Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall nicht unterschritten werden:

  • 3 Mio. Euro (Einzelpraxis)
  • 5 Mio. Euro (BAG und MVZ)

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme (im Falle von BAG/MVZ den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme) begrenzt werden.

Vertrags(zahn)ärzte sind nicht nur verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen des Zulassungsausschusses den Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes mittels  Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG (in Abgrenzung zu einer vorläufigen Deckungszusage nach §§ 49 ff. VVG) vorzulegen, sondern auch bereits bei der Antragstellung auf Zulassung, Genehmigung oder Ermächtigung. Kommt der Vertrags(zahn)arzt der Aufforderung des Zulassungsausschusses zum Nachweis nicht unverzüglich nach, hat dieser das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 VVG mit sofortiger Wirkung zu beschließen.

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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