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Darf ein Zahnarzt auf die Werbung eines Aligner-Herstellers verweisen und dabei die Aussage „für dein schönstes Lächeln“ treffen?

Darf ein Zahnarzt auf die Werbung eines Aligner-Herstellers verweisen und dabei die Aussage „für dein schönstes Lächeln“ treffen?
Frage des Tages
27.02.2024

Darf ein Zahnarzt auf die Werbung eines Aligner-Herstellers verweisen und dabei die Aussage „für dein schönstes Lächeln“ treffen?

Nein, dies ist als wettbewerbswidrig einzustufen, meint das Berufsgericht für Heilberufe Münster (Beschl. v. 19.06.2023 – 18 K 3561/21.T).  

In den Entscheidungsgründen heißt es:

So erweist sich das wiederholte deutliche Hervorheben des Aligner-Herstellers J. mit den Aussagen „J. : Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“, „ZEIG DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN MIT J. UND B1. , „WAS IST J. ?“, „WAS IST BESONDERS AN J. ?“, „WARUM J. BEI B1. ?“ mit unter anderem den zusätzlichen Aussagen: „Viele Aligner- Lösungen lassen Dich bei der Zahnkorrektur alleine. So kann der Behandlungsablauf nicht überprüft werden …“ und: „bei B1. in N. wird der Behandlungserfolg fortlaufend vom Zahnarzt kontrolliert. Nur so kannst Du das bestmögliche Ergebnis erhalten …“ als anpreisende Werbung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 3 BO.

Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das Hauptaugenmerk der einzelnen Aussagen sowie der gesamten Kampagne auf die Präsentation des Aligner-Anbieters J. gerichtet sei, indem dessen Markenname wiederkehrend plakativ in den Vordergrund gerückt werde. (…) Vielmehr gehen die genannten Werbeaussagen über eine bloße Information über die Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Aligner-Hersteller J. hinaus. Indem der Antragsteller ausschließlich auf den Aligner-Hersteller J. hinweist und durch die genannten zusätzlichen Aussagen allein die Vorzüge dessen Produkts hervorhebt, informiert der Antragsteller nicht in sachlicher Art und Weise über sein Leistungsangebot, sondern bewirbt vor allem ein Fremdprodukt in übermäßig anpreisender Weise. Die Werbeaussagen stellen sich damit als anpreisende Fremdwerbung dar.  Schon die Fremdwerbung an sich kann jedoch als berufswidrig eingestuft werden, da sie den Anschein vermittelt, der Zahnarzt werbe für die andere Firma, weil er hiervon finanzielle Vorteile habe. Der dadurch vermittelte Eindruck ist geeignet, langfristig das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben. (…)

(…) Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Werbung Patienten in erster Linie auf emotionale Weise anspreche, indem sie neben den genannten Werbeaussagen mit Bildern von Fotomodellen mit strahlend weißen und geraden Zähnen locke. Damit zielt die Werbung erkennbar darauf ab, potentielle Patienten zu einer Aligner-Behandlung gerade mit dem Produkt des Anbieters J. zu bewegen. Das Anpreisen eines bestimmten Produkts durch einen Zahnarzt ist indes ohne weiteres geeignet, bei Patienten den Eindruck zu erwecken, dass sich der Antragsteller von kommerziellen Interessen leiten lässt. (…)“

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Autor(en)


Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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