Die SOKA-BAU - sieben Fragen, sieben Antworten
Die Sozialkasse des Baugewerbes ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ein Zusammenschluss der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse. Sie ist weder eine „Kasse der Sozialversicherung“ noch sonst eine staatliche Institution, sondern schlicht eine Art privatrechtlicher Versicherung. Die Befugnisse der SOKA-BAU gehen daher nicht weiter als bei jedem anderen privaten Unternehmen.
Will die SOKA-BAU zum Beispiel einen Betrieb besichtigen oder Lohnunterlagen und Ausgangsrechnungen prüfen, ist dafür zwingend die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich. Nur dann, wenn für das Unternehmen die Tarife des Baugewerbes gelten, bestehen Auskunfts- und Beitragspflichten zur SOKA-BAU. Erhält die SOKA-BAU von (ehemaligen) Mitarbeitern, dem Zoll oder einfach über den Internetauftritt Kenntnis von der Existenz eines vermeintlichen Baubetriebes, schickt die SOKA-BAU diesem Unternehmen ein Stammdatenblatt zu und kündigt an, ein Beitragskonto zu eröffnen. In diesem Fall sollte das Unternehmen handeln. Ob das Unternehmen unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren fällt, ist gerade für sog. Mischbetriebe oft nicht leicht festzustellen. Auch wenn keine der im Tarifvertrag ausdrücklich genannten 42 Gewerke als einschlägig erscheinen, kann das Unternehmen einen Baubetrieb führen, wenn die ausgeführten Arbeiten etwa der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Die Rechtsprechung hat zudem weitere Kriterien wie Neben-, Zusammenhangs- und „Sowohl-als auch“-Tätigkeiten entwickelt, die eine große Erfahrung bei der Beurteilung der Baueigenschaft eines Mischbetriebes erfordern. So leuchtet es auf dem ersten Blick nicht in, dass Betriebe, die etwa Leitplanken auf Autobahnen errichten oder Isolierungen an Stahlrohren anbringen, Soka-pflichtig sein sollen. Der Tarifvertrag sieht für den betrieblichen Geltungsbereich aber auch Rückausnahmen vor, die unter bestimmten Umständen ausnahmsweise wiederum nicht gelten sollen. Zudem ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit der Einschränkung ergangen, dass Innungsbetriebe, die baufremde Tarifsysteme anwenden, unter Umständen vom Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages nicht erfasst werden. Doch auch hier gilt die Befreiung von der Soka-Pflicht nicht in jedem Fall und nicht unter allen Umständen. Denn nicht alle Verbände von baunahen Gewerken haben Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes geschlossen.
Wir prüfen mit großer Erfahrung, ob die SOKA-BAU tatsächlich Ansprüche geltend machen kann. Je früher der Kontakt zu den ETL-Rechtsanwälten erfolgt, desto größer sind die Abwehrchancen.