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Die unterschiedliche Höhe einer Inflationsausgleichsprämie kann zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen

Die unterschiedliche Höhe einer Inflationsausgleichsprämie kann zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen
Aktuelles
11.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.12.2023

Die unterschiedliche Höhe einer Inflationsausgleichsprämie kann zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen hat über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine höhere Inflationsausgleichsprämie (IAP) begehrt hat (ArbG Hagen, Urt. v. 19.09.2023 – 4 Ca 604/23). Wie der DGB Rechtsschutz berichtet, hat das ArbG Hagen dem Kläger eine höhere IAP zugesprochen.

Der Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer-Gruppen nach Betriebszugehörigkeit, Gehalt und Voll- bzw. Teilzeit gebildet und eine IAP zwischen 200,00 Euro und 1.000,00 Euro gezahlt. Der Kläger hatte 500,00 Euro erhalten. Das ArbG Hagen hat ihm weitere 500,00 Euro zugesprochen. Der Anspruch auf weitere Zahlung ergibt sich nach Meinung des Gerichts aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die IAP als Leistungsprämie auszugestalten, hat das Gericht nicht anerkannt.

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