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Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister

Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister
Aktuelles
27.02.2023

Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein GmbH-Geschäftsführer eine unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hatte bzw. dies beabsichtigte (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – II ZR 91/21). Im Leitsatz heißt es:

„a) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu.

b) Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter.

c) Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann.“

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Autor(en)


Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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