Erfüllt der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers durch ein an ein Schulzeugnis angelehntes Arbeitszeugnis?
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 9 AZR 262/20). Im Leitsatz der Entscheidung des Gerichts heißt es:
„Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.“