ETL Rechtsanwälte gewinnen Berufung gegen die SOKA
Die ETL Rechtsanwälte (RA Steffen Pasler) setzen sich in der Berufungsinstanz gegen die SOKA für ihren Mandanten erfolgreich durch. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte den Betrieb des Mandanten der ETL-Rechtsanwälte als Baubetrieb gewertet und zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft in Höhe von 434.300,00 Euro verurteilt (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 16.09.2021 – 4 Ca 82/21 SK).
Der Mandant verleiht Schweißer an Industrieunternehmen, die überwiegend Feuerungsanlagen in Kraftwerken und deren Tragrohrsysteme warten und instandsetzen. Dies ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Rohrleitungsbau im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 des Verfahrenstarifvertrages für das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes. Überdies seien diese Tätigkeiten auch „sonstige bauliche Leistungen“, da es sich bei den Kraftwerkskesseln um Bauwerke handele, die aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruhten.
Dies sah das Landesarbeitsgericht anders und hat am 27.05.2022 unter Abänderung des Urteils die Klage der Urlaubskasse abgewiesen (LAG Hessen, Urt. v. 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK). Es folgte damit der Argumentation der ETL-Rechtsanwälte in ihrer Berufung, mit der diese darauf verwiesen haben, das Rohrleitungsbau zwingend Arbeiten an Rohrleitungen erfordere, deren Zweck die Durchleitung verschiedenster Medien sei. Davon könne bei Tragrohrsystemen nicht die Rede sein. Um Kollisionen der Tarifvertragssysteme zu vermeiden sei es zwingend erforderlich, den weiten Bauwerksbegriff der Bauwirtschaft abzugrenzen. Bauwerke werden dort nicht mehr vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst, wo sie als technische Anlagen dem Industrie- und Anlagenbau zuzurechnen sind. Auch so konnten die ETL-Rechtsanwälte das Landesarbeitsgericht überzeugen.
Da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung eine solche Abgrenzung ermöglicht, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Dennoch ist der Mandant erst einmal sehr erleichtert.