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ETL Rechtsanwälte gewinnen Prozess auch vor dem OLG Köln

Kein Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Schadensersatz gegen einen Mediziner
ETL Rechtsanwälte gewinnen Prozess auch vor dem OLG Köln
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18.01.2021

ETL Rechtsanwälte gewinnen Prozess auch vor dem OLG Köln

Kein Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Schadensersatz gegen einen Mediziner

Nachdem die ETL Rechtsanwälte aus Köln (Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller-Thele) schon in erster Instanz vor dem Landgericht Köln einen Erfolg verbuchen konnten, setzten sie sich auch in der zweiten Instanz für ihren Mandanten vollen Umfanges erfolgreich durch (OLG Köln, Urt. v. 16.12.2020 – 25 O 52/19).

Der komplexe Sachverhalt dreht sich um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer bundesdeutschen Großstadt bzw. deren Zusatzversorgungskasse (= Klägerin) und einem Arzt (= Beklagter), der über einen längeren Zeitraum Rezepte für einen Patienten ausgestellt hatte, ohne dass diese Rezepte tatsächlich zum Bezug von Medikamenten geführt hätten. Der Patient hatte vielmehr eine beachtliche Zahl der von dem Mediziner ausgestellten Rezepte mit einem gefälschten Stempel einer Apotheke versehen und diese sodann bei der Versorgungskasse bzw. Klägerin zur Erstattung eingereicht. Auf diese Weise ergaunerte der Patient mehr als 2 Millionen Euro.

Mit dem betrügerischen Handeln des Patienten selbst hatte der Arzt nichts zu tun. Dennoch sah die Klägerin den Beklagten für den eingetretenen Schaden als mitverantwortlich an. Das vor allem deshalb, weil der Mediziner die Rezepte ohne eine vorherige Untersuchung des Patienten ausgestellt hatte. Als Grundlage für die Verschreibung dienten lediglich Dokumente in der Patientenakte, die aber nicht von dem Mediziner selbst, sondern von seinem Praxisvorgänger stammten. Es blieb ungeklärt, ob nicht auch diese Dokumente – zumindest teilweise – gefälscht waren.

Das OLG sieht keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Das Gericht sieht – entsprechend der Rechtsauffassung der ETL Rechtsanwälte – keinen vertraglichen und auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz.

Einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz verneint das OLG im Wesentlichen deshalb, weil es keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits gegeben hat und auch eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen dem Beklagten und seinem Patienten ausscheidet. Letzteres deshalb, weil der Zweck des Behandlungsvertrages in erster Linie dem Wohle des Patienten und nicht den Belangen des Kostenträgers (= Klägerin).

Den Anspruch auf Schadensersatz aus Gesetz verneint das Gericht im Kern mit dem Hinweis darauf, dass die durch den Beklagten ausgestellten unrichtigen Gesundheitszeugnisse zwar zu einer Strafbarkeit des Arztes nach § 278 BGB führen könnten, diese Vorschrift aber kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten.

Damit blieb die Klage erfolglos.

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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