Frage zum Betriebsübergang nach § 613a BGB
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Fragen zum Betriebsübergang nach § 613a BGB befasst (BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 79/23). Im Leitsatz heißt es:
„Ein Arbeitsverhältnis wird nur von einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde.
Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, regelmäßig ohne Belang sind, führen nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.“