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Frage zum Betriebsübergang nach § 613a BGB

Frage zum Betriebsübergang nach § 613a BGB
Aktuelles
11.07.2024

Frage zum Betriebsübergang nach § 613a BGB

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Fragen zum Betriebsübergang nach § 613a BGB befasst (BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 79/23). Im Leitsatz heißt es:

„Ein Arbeitsverhältnis wird nur von einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde.

Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, regelmäßig ohne Belang sind, führen nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.“

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Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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