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Fragen und Antworten zur Beschäftigung von Ausländern in Deutschland

Fragen und Antworten zur Beschäftigung von Ausländern in Deutschland
Aktuelles
22.06.2020

Fragen und Antworten zur Beschäftigung von Ausländern in Deutschland

Kann jeder Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch auch in Deutschland arbeiten?

Nein, eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich enthalten ist. („Erwerbstätigkeit gestattet“)

Wer kann als Ausländer zum Arbeiten nach Deutschland einreisen?

Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht ein Anwerbestopp. Ausnahmen gelten nur für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis einschließlich 2020, denen für jede Beschäftigung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (West-Balkan-Regelung).

Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland.

Wo muss der Drittstaatsangehörige die Arbeitserlaubnis beantragen?

Die Beantragung erfolgt grundsätzlich in der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Herkunftsstaat. Ausgenommen sind Drittstaatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen.

Können Drittstaatsangehörige mit Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes EU-Land damit in Deutschland arbeiten oder zumindest den Aufenthaltstitel auf Deutschland umschreiben?

Wer in Deutschland arbeiten möchte, muss einen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragen. Eine Ausnahme: Der Daueraufenthalt EU berechtigt zur erlaubnisfreien Arbeit bis zu 90 Tagen im Jahr im Falle der Arbeitnehmerentsendung.

Unter welchen Umständen bekommen Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis?

Drei Monate nach der Antragstellung auf Asyl können Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis beantragen. Während der ersten Monate gilt lediglich eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis, nach 15 Monaten entfällt die Beschränkung jedoch in der Regel. Flüchtlinge, welche das Asylverfahren abgeschlossen haben und unter subsidiärem Schutz stehen oder als asylberechtigt anerkannt sind, dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Eine selbständige Tätigkeit ist jedoch für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung grundsätzlich nicht erlaubt. Hierfür ist eine Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Was muss ich beachten, wenn meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?

Wenn der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung gestellt wird, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Wer kann als Selbständiger nach Deutschland kommen?

Zuziehende Ausländer können sich nach § 21 AufenthG auch als Selbständige in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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