Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft für Kosten einer Insolvenz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu b.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.2023 – II ZR 69/22):
„Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 Fall 2 InsO).“