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Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen Bei Fragen immer zum Anwalt!

Aktuelles
25.04.2020

Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen Bei Fragen immer zum Anwalt!

Der Arbeitgeber haftet nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher für die Zahlung der fälligen Sozialbeiträge. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte zur Zahlung eines Anteils der Sozialbeiträge verpflichtet ist. So muss nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV allein der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Wenn die Zahlung der fälligen Sozialbeiträge unterbleibt, wird alleine gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung zur Zahlung von rückständigen Sozialbeiträgen erhoben. Dabei ist anerkannt, dass Gesellschaften selbst als Arbeitgeber fungieren können. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob nach Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden können.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 12.02.2020 – L 3 AL 4432/18 – zur Frage der Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen entschieden:

Eine solche gesetzliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger hinsichtlich seiner Haftung als ehemaliger Gesellschafter für die vermeintliche Pflicht der G. GbR zur Erbringung der Winterbeschäftigungsumlage ist nicht gegeben. Aus dem Sozialgesetzbuch ergibt sich keine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides (…).

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Sozialbehörde mittels Verwaltungsakt direkt den ehemaligen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage wurde zu Recht verneint. Dies zeigt schon der Verweis auf § 191 AO (Abgabenordnung). Für das Steuerrecht wurde eine Sondervorschrift für die Behörde geschaffen. Eine solche Sondervorschrift fehlt im Sozialrecht. Jedoch kann die Behörde, wie jeder andere Gläubiger auch, vor den Zivilgerichten eine Klage auf Zahlung der rückständigen Sozialbeiträge gegen jeden Gesellschafter der ehemaligen GbR erheben. Der Fall ist jedoch auch aus anderem Grunde besonders beachtenswert. Es ging (mittelbar) auch um die Frage, ob Gesellschafter einer GbR zugleich auch Beschäftigte dieser GbR sein können. Dies wurde von der Rentenversicherung und auch dem Sozialgericht erster Instanz bejaht. In der zweiten Instanz kam es auf diese Frage nicht mehr an. In der (sehr alten) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde die Stellung als Beschäftigter für Gesellschafter einer GbR, trotz der vollen persönlichen Haftung, grundsätzlich zugelassen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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