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Ist ein Kraftfahrzeug, welches sich auf dem Transportband einer Autowaschanlage befindet, „im Betrieb“ (§ 7 Abs.1 StVG)?

Ist ein Kraftfahrzeug, welches sich auf dem Transportband einer Autowaschanlage befindet, „im Betrieb“ (§ 7 Abs.1 StVG)?
Aktuelles
23.04.2021

Ist ein Kraftfahrzeug, welches sich auf dem Transportband einer Autowaschanlage befindet, „im Betrieb“ (§ 7 Abs.1 StVG)?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.01.2021 – 1 U 63/19). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „im Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus, und hat dies dem Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.“

Ergänzende Hinweise

Während sich das Fahrzeug, das aufgefahren ist, nicht „im Betrieb“ befunden hat, war das hinsichtlich des vorausfahrenden Kfz anders. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

„a) Das Beklagtenfahrzeug befand sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses „im Betrieb“ i.S.v. § 7 StVG. Diese Voraussetzung ist nach herkömmlicher Rechtsprechung aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit zu fassen. Die Haftung nach § 7 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen besonderen Gefahren und umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.

Zwar entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in Betrieb befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19; KG, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 2468/75; jeweils Juris). Der Streitfall ist mit dieser Situation indes nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs war bereits vollständig beendet, das Fahrzeug befand sich am Ende des Schleppbandes und der Beklagte zu 2. startete den PKW, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren gingen von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug aus (vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 23.12.2016, Az. 5 S 146/15, Juris; Beck-OGK/Walter, Straßenverkehrsrecht, Stand 2020, § 7 StVG, Rdnr. 89).“

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Volkan Özkara
Rechtsanwalt

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