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Ist eine transsexuelle Personen verpflichtet, im Rahmen einer Einstellung von sich aus ihr wahres Geschlecht zu offenbaren?

Ist eine transsexuelle Personen verpflichtet, im Rahmen einer Einstellung von sich aus ihr wahres Geschlecht zu offenbaren?
Frage des Tages
04.04.2022

Ist eine transsexuelle Personen verpflichtet, im Rahmen einer Einstellung von sich aus ihr wahres Geschlecht zu offenbaren?

Nein, das ist grundsätzlich nicht der Fall. Siehe aber auch BAG, Urt. v. 21.01.1991 – 2 AZR 449/90:

„Gibt eine transsexuelle Person, deren Geschlechtsumwandlung nach §§ 8, 10 TSG noch nicht erfolgt ist, bei Einstellungsverhandlungen ihr wahres Geschlecht ungefragt nicht an, so liegt darin im Hinblick auf den Schutzzweck des Transsexuellengesetzes keine rechtswidrige arglistige Täuschung (§ 123 BGB). Es kann jedoch eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person (§ 119 II BGB) in Betracht kommen.“

In dem durch das BAG entschiedenen Fall ging es um die Einstellung als Arzthelferin.

Siehe auch den Beitrag von Fuchs/Zöllner in NZA 2022, 315 ff. [„Trans*Personen am Arbeitsplatz – Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern und Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber“].

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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