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Kann der Gerüstbauunternehmer für isolierte Gerüstbauarbeiten eine Bauhandwerkersicherheit verlangen?

Kann der Gerüstbauunternehmer für isolierte Gerüstbauarbeiten eine Bauhandwerkersicherheit verlangen?
Frage der Woche
14.10.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Kann der Gerüstbauunternehmer für isolierte Gerüstbauarbeiten eine Bauhandwerkersicherheit verlangen?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 29.04.2021 – 13 U 2880/19, NJW-Spezial 2021, 590). In den Leitsätzen zu 2.) und 3.) heißt es dazu:

„Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. kann auch für isoliert beauftragte Gerüstbauarbeiten jedenfalls dann verlangt werden, wenn diese Arbeiten direkt baubegleitend die unmittelbar bauwerkserrichtende Tätigkeit unterstützen.

Die Bauhandwerkersicherung nach 648a BGB a. F. kann auch nach der Kündigung noch verlangt werden, wobei es für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit ausreicht, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. Bei der Berechnung der dem Sicherungsverlangen zu Grunde liegenden Vergütung bleiben Ansprüche unberücksichtigt, mit denen der Besteller gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.“

Ergänzende Hinweise

Die Bauhandwerkersicherheit ergibt sich inzwischen aus § 650f BGB. Die Auffassung, dass (isolierte) Gerüstbauarbeiten einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit begründen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

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