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Kann der Vermieter eine „klassische“ Klingelanlage ohne Zustimmung des Mieters durch eine Anlage austauschen, die nur noch mittels Smartphone u.ä. funktioniert?

Kann der Vermieter eine „klassische“ Klingelanlage ohne Zustimmung des Mieters durch eine Anlage austauschen, die nur noch mittels Smartphone u.ä. funktioniert?
Frage des Tages
29.04.2023

Kann der Vermieter eine „klassische“ Klingelanlage ohne Zustimmung des Mieters durch eine Anlage austauschen, die nur noch mittels Smartphone u.ä. funktioniert?

Nein, mein das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg (AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 06.10.2022 – 202 C 105/22, NJW-Spezial 2023, 195). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten.

Die Veränderung an der Klingelanlage hat dazu geführt, dass in der Wohnung des Klägers keine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage gewissermaßen selbst herstellen könnte, indem er ein Smartphone, ein Festnetztelefon oder einen Laptop zur Verfügung stellt. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, trifft nämlich allein den Vermieter und dieser darf die Mieter nicht auf Mitwirkungsmaßnahmen verweisen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Begehren des Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.02.2021 mitgeteilt, dass er der Veränderung der Klingelanlage vorerst nicht zustimmen könne. Der Beklagte konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass der Kläger nicht gegen diese Maßnahme vorgehen würde.

Diesem Ergebnis steht auch nicht § 555d Abs. 1 BGB entgegen. Zwar besteht kein Mangelbeseitigungsanspruch, wenn der Mieter gleichzeitig zur Duldung der Veränderung der Mietsache verpflichtet ist. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt aber bereits deswegen nicht vor, weil die vorgenommene Veränderung dazu geführt hat, dass keine funktionstüchtige und vollständige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht.“

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Autor(en)


Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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