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Kann ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen?

Frage des Tages
06.06.2023

Kann ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen?

Ja, das ist denkbar. Siehe zu einem solchen Fall beispielsweise das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.09.2022 – 8 AZR 4/21 m. Anm. Ackermann/Pockrandt in DB 2023, 1291. Das BAG hat zwar in dem von ihm entschiedenen Fall den Anspruch auf Schadensersatz verneint. Das lag aber an Besonderheiten des konkreten Falles.

Im Leitsatz zu 1.) bis 3.) der zitierten Entscheidung des BAG heißt es:

„Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (im Folgenden aF), dem Arbeitnehmer eine Ausschluss-/Verfallfrist nachzuweisen, in Verzug, hat er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des erloschenen (Vergütungs)Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

Weist der Arbeitgeber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF eine Ausschluss-/Verfallfrist nicht nach, ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Frist im Falle eines Hinweises beachtet hätte.

Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens reicht allerdings nicht so weit, dass angenommen werden kann, der Geschädigte hätte ihm nicht bekannte Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Ausschluss-/Verfallfrist geltend gemacht. Ansprüche, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, hätte dieser auch in Kenntnis der Ausschluss-/Verfallfrist nicht rechtzeitig geltend machen können.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
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