Startseite | Aktuelles | Kann Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auch mit anderen Mitteln als mit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz dargelegt werden?

Kann Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auch mit anderen Mitteln als mit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz dargelegt werden?

Frage des Tages
21.12.2022

Kann Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auch mit anderen Mitteln als mit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz dargelegt werden?

Ja, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21, DB 2022, 1959). Im Leitsatz des Urteil heißt es wörtlich:

„Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.“

Siehe dazu auch den Aufsatz von Kruth in DB 2022, 2906 ff. [„Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit – Gesteigerte Risiken für Geschäftsleiter in der Krise?“].

Weitere interessante Artikel

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x