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Kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem verabredeten bzw. gestellten Unfall!

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem verabredeten bzw. gestellten Unfall!
Aktuelles
18.03.2022

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem verabredeten bzw. gestellten Unfall!

Das Kammergericht (KG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Verdacht ging, dass ein Verkehrsunfall von den daran Beteiligten im Vorhinein verabredet worden war (KG Berlin, Beschl. v. 16.12.2021 – 22 U 69/21, NJW-Spezial 2022, 106). Im Leitsatz heißt es:

„1. Die Einwilligung des Verfügungsberechtigten in die Beschädigung eines Pkw (gestellter Unfall) schließt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung aus.

  1. Der Eigentümer muss sich das Handeln desjenigen, dem er die Entscheidungsgewalt weitgehend und den (berechtigten) unmittelbaren Besitz zur alleinigen und freien Verfügung überlässt, gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen.
  2. Es liegt nahe, dass wegen des Erlaubens einer fiktiven Abrechnung, das dieses betrügerische Gewinnmodell erst ermöglicht, dem in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgten Anspruch des Eigentümers zudem Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen.
  3. Da naturgemäß das Bestreben der Täter eines manipulierten bzw. gestellten Unfalls dahin geht, Auffälligkeiten in der konkreten Ausführung des vermeintlichen Unfalls zu vermeiden, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 286 ZPO für die volle Überzeugung erforderliche Nachweis für ein unredliches Verhalten der Beteiligten sich aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zu Grunde zu legenden Umstände dann ergeben kann, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien gegeben ist.
  4. Ausgangspunkt für die Feststellung eines verabredeten Unfalls ist regelmäßig das Absehen des (vermeintlich) Geschädigten von der Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schadensgutachtens mit konkreter Abrechnung und die Wahl der fiktiven Abrechnung des Schadens, weil nur so ein erheblicher Gewinn zu realisieren ist.
  5. Ein Gewinn – gerichtsbekannt können die tatsächlich aufgewandten Kosten deutlich unter 50 % der Reparaturkosten nach Gutachten in einer Markenfachwerkstatt liegen – ist auch bei (teil-) finanzierten und sicherungsübereigneten sowie geleasten Fahrzeugen möglich, wenn dem Verfügungsberechtigten (zumindest) tatsächlich gestattet wird, den Schaden fiktiv abzurechnen.
  6. Die Beiziehung und Verwertung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrensakten ist im Zivilverfahren gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 49b OWiG, § 474 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Inhalt der Akten für den Rechtsstreit von Bedeutung ist und sich eine Partei darauf beruft.“
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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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