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Kein Anspruch des Betriebsrats auf Betriebsschließung wegen nicht bestehender Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Betriebsschließung wegen nicht bestehender Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Aktuelles
27.07.2020

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Betriebsschließung wegen nicht bestehender Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Das LAG Hamm hat entschieden (LAG Hamm, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BVGa 2/20):

2. Soweit der Betriebsrat meint, der Arbeitgeberin sei aufzugeben, den Betrieb zu schließen, bis eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach neuem Arbeitsschutzstandard getroffen worden ist, konnte er damit nicht gehört werden. Die Anträge waren insoweit abzuweisen. 

a.) Der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.04.2020 – unabhängig davon, als welche Art von Rechtsquelle er zu qualifizieren ist – sieht die Rechtsfolge der Betriebsschließung bis zu einer Regelung zwischen den Betriebsparteien nicht vor.

b.) Bei dem Regelungswerk handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach dieser Vorschrift besteht nämlich lediglich im Rahmen gesetzlicher und der Unfallverhütungsvorschriften. Es setzt das Bestehen einer entsprechenden Rechtsnorm voraus und knüpft an diese an. Zu den gesetzlichen Vorschriften gehören auch Rechtsverordnungen. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den Arbeitsschutzstandards vom 16.04.2020 somit nicht um eine Vorschrift zum Gesundheitsschutz i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

c.) Unabhängig davon steht dem Betriebsrat selbst bei Anwendbarkeit des § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG auf die Umsetzung des Arbeitsschutzstandards jedenfalls kein Unterlassungsanspruch, gerichtet auf eine Betriebsschließung oder auf ein Verbot des Einsatzes von Mitarbeitern bis zum Abschluss einer Betriebs- oder sonstigen Vereinbarung zum Gesundheitsschutz zu. Stattdessen mag der Betriebsrat ggf. die Einigungsstelle anrufen, um die Durchsetzung der neuen Arbeitsschutzstandards im Betrieb zu erreichen.

Ergänzende Hinweise

Hintergrund der Entscheidung des LAG ist der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard v. 16.04.2020. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in den Zeiten der Corona-Krise.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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