Kein Urlaubsanspruch für Zeiten der Nichtbeschäftigung eines Ungeimpften, der nur geimpft arbeiten darf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es einen anteilig kürzeren Urlaubsanspruch bei Freistellung im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt (BAG, Urt. v. 19.06.2024 – 5 AZR 167/23). In der Pressemitteilung 17/24 des Gerichts v. 19.06.2024 heißt es dazu:
„Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu.“