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Kein verringertes Urlaubsentgelt wegen vorangegangener, krankheitsbedingter Entgeltkürzung

Aktuelles
05.01.2022

Kein verringertes Urlaubsentgelt wegen vorangegangener, krankheitsbedingter Entgeltkürzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (EuGH, Urt. v. 09.12.2021 – C-217/20):

„Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, die sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergebende Kürzung des Entgelts, das er während des Arbeitszeitraums, der dem Zeitraum der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs vorausgeht, erhalten hat, zur Bestimmung des Entgelts, das er im Rahmen seines bezahlten Jahresurlaubs erhalten wird, berücksichtigt wird.“

Ergänzende Hinweise

Der Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, kam aus den Niederlanden zum EuGH. Es ging um einen Mitarbeiter der niederländischen Steuerverwaltung, der ein zu geringes Urlaubsentgelt beanstandet hatte. Zur rechtlichen Lage in Deutschland siehe in erste Linie § 11 BUrlG.

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