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Keine grobe Fahrlässigkeit durch Einwerfen eines Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses bei anschließendem Diebstahl

Aktuelles
26.02.2021

Keine grobe Fahrlässigkeit durch Einwerfen eines Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses bei anschließendem Diebstahl

Das Landgericht (LG) Oldenburg hat entschieden, dass es keine grobe Fahrlässigkeit bedeuten muss, wenn durch Einwerfen eines Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses ein sich daran anschließender Diebstahl ereignet.

In der Pressemitteilung des Landgerichts v. 16.02.2021 heißt es:

„Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat entschieden, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist.

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.

Sie hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles, so dass es darauf ankomme, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.

Solche Umstände lagen in dem vom Landgericht entschiedenen Fall nach Auffassung der Kammer nicht vor. Nach deren Feststellungen befand der Briefkasten sich im direkten Eingangsbereich des Autohauses. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Die rings um das Haus laufende Überdachung ragte weit nach vorn hinaus und hatte über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe. Seitlich in diesem Eingangsbereich befand sich der Briefkasten. Es erweckte aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten den Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, so dass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde.

Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

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