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Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Aktuelles
12.05.2020

Kurzarbeitergeld für Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit

Nach der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2020 (GR 22 – 75095) können Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen. Mit dieser Weisung korrigiert die Bundesagentur für Arbeit ihre vorherige, fehlerhafte Weisung, die Vertragsärzten und Zahnärzten Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld versagte.

1. Ausgangssituation

Im Rahmen des ersten COVID19-Gesetzespakets vom 27.03.2020 wurden Schutzschirmregelungen für bestimmte Leistungserbringer (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Vertragsärzte sowie Pflegeeinrichtungen) im Gesundheitswesen geschaffen. Als Reaktion hierauf wurde durch die Bundesagentur für Arbeit am 15.04.2020 eine E-Mail-Weisung veröffentlicht. Nach dieser konnte Kurzarbeitergeld nicht an Krankenhäuser und Vertragsärzte gezahlt werden, soweit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm bestehen. Teilweise wurde dies seitens der Bundesagentur für Arbeit ohne weitere Unterscheidung auch auf Zahnärzte übertragen und Kurzarbeit für Arztpraxen und Zahnarztpraxen abgelehnt. Dies ist falsch.

Zusätzlich sind mit weiterer Rechtsverordnung vom 23.04.2020 weitere Rettungsmaßnahmen für Zahnärzte und Heilmittelerbringer verabschiedet worden, die unterschiedlich ausgestaltet wurden und am 05.05.2020 in Kraft trat.

2. Kurzarbeit für Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Nunmehr korrigiert die Bundesagentur ihre fehlerhafte Weisung vom 15.04.2020 und stellte in seiner aktuellen Weisung vom 07.05.2020 klar, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen – mit einer befristeten Ausnahme für Krankenhäuser – grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • Vertragszahnärzte
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Apotheken
  • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)
  • sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie)

Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden.

Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.

Sollte durch die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit für eine (zahn)ärztliche Praxis oder sonstige Leistungserbringer daher unter Verweis auf anderweitige finanziellen Hilfen abgelehnt worden sein, ist dringend zu prüfen, ob hier Rechtsmittel – Widerspruch und Klage ggf. im Eilrechtsschutz – eingelegt werden können.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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