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Mögliche Formnichtigkeit eines Angebots im Zusammenhang mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

Mögliche Formnichtigkeit eines Angebots im Zusammenhang mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
Aktuelles
08.10.2020

Mögliche Formnichtigkeit eines Angebots im Zusammenhang mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 27.05.2020 – XII ZR 107/17):

Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags – und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags – zu sichern (im Anschluss an BGH Urteile vom 19. Dezember 1963 – V ZR 121/62 – WM 1964, 182; vom 30. Oktober 1987 – V ZR 144/86 – NJW-RR 1988, 348 und vom 17. März 1989 – V ZR 233/87 – NJW-RR 1989, 1099).

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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