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Muss der Arbeitgeber die Zeit, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die Durchführung des Corona-Pflichttests anfällt, vergüten?

Muss der Arbeitgeber die Zeit, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die Durchführung des Corona-Pflichttests anfällt, vergüten?
Frage des Tages
28.05.2021

Muss der Arbeitgeber die Zeit, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die Durchführung des Corona-Pflichttests anfällt, vergüten?

Zur Frage der Vergütungspflicht der Zeit, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die Durchführung eines Corona-Pflichttests anfällt, gibt es derzeit mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung noch keine endgültige Rechtssicherheit. Sie kann daher von uns momentan nur nach den bislang geltenden Rechtsgrundsätzen beurteilt werden. Wenn sich der Arbeitnehmer – wie hier – außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit extra zur Testung in den Betrieb begibt, gehe ich davon aus, dass der damit verbundene Zeitaufwand im Streitfall von einem Arbeitsgericht als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet wird. Dazu gehört auch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt (direkter Weg).

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. Arbeit im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.  Mit dem eigennützigen Zurücklegen des  Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19), so dass der normale Arbeitsweg nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Findet die Testung allerdings auf Weisung des Arbeitgebers außerhalb der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers statt, dürfte aus meiner Sicht die damit verbundene überobligatorische Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr als „normaler Arbeitsweg“ bewertet werden.

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Autor(en)


Dr. Till Thomas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: berlin@etl-rechtsanwaelte.de


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