Startseite | Aktuelles | Muss der Geschädigte bei einem Totalschaden nach Übersendung des Sachverständigengutachtens (einschließlich Restwertangabe) an die gegnerische Versicherung mit dem Verkauf des Kfz warten?

Muss der Geschädigte bei einem Totalschaden nach Übersendung des Sachverständigengutachtens (einschließlich Restwertangabe) an die gegnerische Versicherung mit dem Verkauf des Kfz warten?

Muss der Geschädigte bei einem Totalschaden nach Übersendung des Sachverständigengutachtens (einschließlich Restwertangabe) an die gegnerische Versicherung mit dem Verkauf des Kfz warten?
Frage des Tages
19.06.2023

Muss der Geschädigte bei einem Totalschaden nach Übersendung des Sachverständigengutachtens (einschließlich Restwertangabe) an die gegnerische Versicherung mit dem Verkauf des Kfz warten?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 16.01.2023 – 12 U 1292/22, NJW-Spezial 2023, 298). Es besteht demnach noch nicht einmal die Pflicht, die gegnerische Versicherung von der Verwertungsabsicht in Kenntnis setzen, damit diese ein günstigeres Restwertangebot unterbreiten kann.

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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