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Muss der Schuldner gegebenenfalls mehrfach 40,00 Euro wegen Zahlungsverzugs zahlen?

Zu § 288 Abs. 5 BGB
Aktuelles
19.12.2022

Muss der Schuldner gegebenenfalls mehrfach 40,00 Euro wegen Zahlungsverzugs zahlen?

Zu § 288 Abs. 5 BGB

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (EuGH, Urt. v. 01.12.2022 – C-370/21):

„Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag periodisch wiederkehrende Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vorsieht, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen sind, der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten dem Gläubiger für jeden einzelnen Zahlungsverzug geschuldet wird.“

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