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Nachforderung von Sozialbeiträgen für Vorstand eines eingetragenen Vereins i.H.v. 26.000,00 EUR

Rat durch einen Anwalt dringend empfohlen!
Aktuelles
29.04.2020

Nachforderung von Sozialbeiträgen für Vorstand eines eingetragenen Vereins i.H.v. 26.000,00 EUR

Rat durch einen Anwalt dringend empfohlen!

Eingetragene Vereine nehmen im gesellschaftlichen Leben eine nicht zu unterschätzende Rolle ein. Dabei werden nicht selten erhebliche wirtschaftliche Werte geschaffen. So ist es nicht verwunderlich, wenn in den letzten Jahren eine Zunahme von Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Vorstandstätigkeiten bei eingetragenen Vereinen zu verzeichnen sind. Dabei ist zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit eng gesteckt sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Vorstandes eines eingetragenen Vereins entschieden:

Die im Tatsächlichen weitgehend weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit spricht für eine hochqualifizierte Tätigkeit, sagt jedoch nichts über den Status aus. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dagegen die betriebliche Eingliederung durch die nahezu vollständige Übertragung der laufenden Geschäftsführung unter Bindung an den Vereinszweck auf die Beigeladene und das fehlende Unternehmerrisiko. Nur durch die Einordnung in die Organisation des Klägers wird letztlich die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Der Entscheidung des LSG ist zuzustimmen. Vom LSG wird im Bereich des Ehrenamtes zwischen reinen Repräsentationsaufgaben und allgemeinen Verwaltungstätigkeiten unterschieden. Reine Repräsentationsaufgaben sind dem Grunde nach als nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten zu qualifiziert. Wird hier eine Aufwandsentschädigung gezahlt, fallen grundsätzlich keine Sozialabgaben an. Werden jedoch zugleich allgemeine Verwaltungsaufgaben übernommen und wird zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die über den tatsächlichen Aufwendungen liegt, müssen Sozialbeiträge geleistet werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführerin, welche zugleich Vorstandsmitglied war, ein Stundensatz von ca. 180 EUR gezahlt. Sie hatte z.B. die Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, die Akquisition neuer Geschäftsstellen, die Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, die Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Koordination von Meetings übernommen. Nach Ansicht des LSG ging die Tätigkeit damit weit über die eigentliche organschaftliche Stellung als Vorstand hinaus.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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