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Sozialrechtlicher Status eines Apothekers als Vertreter des Inhabers

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23.09.2020

Sozialrechtlicher Status eines Apothekers als Vertreter des Inhabers

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Vertretungs- oder Honorarärzte waren und sind in der Vergangenheit Gegenstand von vielen Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat unter dem Datum des 04.06.2019 (z.B. Az. B 12 R 2/18 R) Grundsatzurteile gefällt. Die Entscheidungen des BSG vom 04.06.2019 bezogen sich auf Ärzte in Krankenhäusern. Aktuell geraten Apotheker als Vertreter des Inhabers der Apotheke in den Blickpunkt der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. In der Praxis werden Apotheker als Vertreter des Inhabers in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitszeiten tätig. Die Leistungen werden per Rechnung abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung bewertet dies regelmäßig als (abhängige) Beschäftigung.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urt. v. 10.06.2020 –  L 8 BA 6/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Apothekers als Vertreter des Inhabers entschieden:

Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) bei den streitgegenständlichen Apothekenvertretungen nicht bei der Klägerin beschäftigt, sondern selbstständig tätig war (…).

Ergänzende Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG ist in einigen Punkten bemerkenswert. Zunächst wird auf die Weisungsfreiheit des Apothekers als Vertreter abgestellt. Dies bedeutet keine Abweichung von Entscheidungen anderer Sozialgerichte. Dann führt das LSG jedoch aus, es liege keine Eingliederung in den Apothekenbetrieb vor. Nach dem Gesetz könne keine Apotheke ohne Anwesenheit eines Apothekers betrieben werden. Daher sei der Betrieb nach dem Apotheker (und nicht anders herum) ausgerichtet. Dieses Argument steht im Gegensatz Auffassungen anderer Gerichten im Bereich der Vertretungs- und Honorarärzte (z.B. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 07.02.2020 –  L 9 BA 92/18). Hier wird stets argumentiert, dass die Leistung gerade in der Arztpraxis mit den dortigen Betriebsmitteln und Mitarbeitern erbracht werde. Demgegenüber hat das LSG ausgeführt:

Die gesamte von der Klägerin in personeller und sachlicher Hinsicht zur Verfügung gestellte Praxisinfrastruktur ist der Vertretungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) gegenüber untergeordnet, hat also im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit als vertretende Apothekerin eine lediglich dienende bzw. unterstützende Funktion.

Zudem hat das LSG die Tatsache von weiteren Auftraggebern als Indiz für eine Selbständigkeit gewertet. Auch dies steht im Gegensatz zu anderen sozialgerichtlichen Entscheidungen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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