Startseite | Aktuelles | Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Zahnarzt, ohne über einen Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie zu verfügen, u.a. die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ verwendet?

Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Zahnarzt, ohne über einen Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie zu verfügen, u.a. die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ verwendet?

Muss er es sich zurechnen lassen, wenn er unter einer unzulässigen Bezeichnung bei Suchmaschinen zu finden ist?
Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Zahnarzt, ohne über einen Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie zu verfügen, u.a. die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ verwendet?
Frage des Tages
14.09.2021

Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Zahnarzt, ohne über einen Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie zu verfügen, u.a. die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ verwendet?

Muss er es sich zurechnen lassen, wenn er unter einer unzulässigen Bezeichnung bei Suchmaschinen zu finden ist?

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bejaht beide Fragen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 30.04.2021 – 6 U 263/20). Die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“  stellt demnach eine irreführende geschäftliche Handlungen dar. Sie kann nach Auffassung des Gerichts bei einem durchschnittlich informierten Patienten den Eindruck erwecken, der Verwender sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Wenn ein Zahnarzt Berufsbezeichnungen benutzt hat, die ihm nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung nicht zustehen, dann muss er es sich auch zurechnen lassen, wenn er bei Internet-Suchmaschinen unter dieser Bezeichnung zu finden ist, gleichgültig, ob er diese Einträge veranlasst hat oder nicht.

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

„d) Die irreführende Angabe ´Zahnarzt für Kieferorthopädie´ in den Internet-Suchmaschinen ist dem Beklagten auch zuzurechnen, auch wenn er die Einträge möglicherweise nicht selbst veranlasst hat.

Zum einen ist davon auszugehen, dass die Verwendung der Bezeichnung auch darauf beruht, dass der Beklagte selbst (in der Vergangenheit) irreführende Bezeichnungen verwendete. Der Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, er sei für die Bezeichnung nicht verantwortlich. Nach den technischen Vorgängen um die schlagwortmäßige Auswertung von Internetwerbung durch Suchmaschinenbetreiber ist davon auszugehen, dass die Angabe ´Zahnarzt für Kieferorthopädie´ Teil der Internetwerbung ist und vom Beklagten beeinflusst werden kann. Würde dieser Begriff in seiner Werbung nicht auftauchen, so führte auch eine Abfrage bei einem Suchmaschinenbetreiber nicht zu einem Eintrag über den Beklagten (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. August 2009 – 2 U 21/09 -, Rn. 59, juris).

Zum anderen war der Beklagte verpflichtet, im Internet vorhandene Einträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen zu veranlassen.

Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung darf ein Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegenzuwirken. Daher wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass seine Sucheinträge nicht unter den Kategorien “ Zahnarzt für Kieferorthopädie“ veröffentlicht werden. Ferner war er verpflichtet, die Branchen- und Telefonbucheinträge darauf hin zu überprüfen, ob diese Vorgabe beachtet worden war und im Falle eines weisungswidrigen Eintrags auf eine alsbaldige Berichtigung hinzuwirken (LG Flensburg Urt. v. 29.12.2017 – 6 HKO 51/17, BeckRS 2017, 143467 Rn. 27, beck-online).

Zwar haftet als Täter grundsätzlich nur, wer eine eigene Handlung vornimmt. Indes kann das Unterlassen dann einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Diese kann sich grundsätzlich aus Gesetz, Vertrag oder vorausgegangenem gefahrerhöhendem Tun (Ingerenz) ergeben (BGH GRUR 2014, 883, Rnr. 16 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2001, 8283 – Neu in Bielefeld I). Zwar kann nicht jedes gefahrerhöhende Tun für sich genommen zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten führen, da auch erlaubte oder sozial erwünschte Tätigkeiten hierunter fallen können. Jedenfalls aber gesetzlich als unlauter definiertes Handeln löst grundsätzlich die Pflicht aus, diese unlautere Handlung einzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2019 – 6 U 83/19 -, Rn. 10 – 11, juris). Ein derartiges gefahrerhöhendes und jedenfalls nach § 3a UWG unlauteres Verhalten liegt hier in der unzulässigen Verwendung der Gebietsbezeichnung ´Zahnarzt für Kieferorthopädie´.“

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Autor(en)


Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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