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Steuersparmodell Familie

Vorsicht bei der Schenkung von KG-Anteilen
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Aktuelles
28.03.2020

Steuersparmodell Familie

Vorsicht bei der Schenkung von KG-Anteilen

Eltern denken häufig darüber nach, Ihren minderjährigen Kindern Vermögensgegenstände oder Einkünfte zu übertragen. Steuerlich ist dies oft sinnvoll, da so die Freibeträge der Kinder ausgenutzt und sie auf die Nachfolge vorbereitet werden können.

Wird ein minderjähriges Kind beschenkt, müssen in vielen Fällen erst einmal zahlreiche (rechtliche) Themen geklärt werden. Denn nur lediglich rechtlich vorteilhafte Schenkungen sind problemlos möglich. Ansonsten kann es sein, dass ein Ergänzungspfleger bestellt und ggf. sogar das Familiengericht die Übertragung genehmigen muss.

Das OLG Oldenburg hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob die Schenkung einer voll eingezahlten Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft lediglich rechtlich vorteilhaft sei (Beschl. v. 17.07.2019 – 12 W 53/19 (HR)).

Mehrere Oberlandesgerichte hatten dies in der Vergangenheit bejaht.

Das OLG Oldenburg hat nun aber entschieden, dass die Schenkung eines voll eingezahlten KG-Anteils nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Das Kind werde mit dieser Schenkung längerfristig an die Gesellschaft gebunden und es würde ein Bündel an Rechten und Pflichten auf es übertragen werden.

Die Folge sei, dass für die Schenkung ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, dass dieser der Schenkung zustimmen müsse und dann noch das zuständige Familiengericht die Erklärung des Ergänzungspflegers zu genehmigen habe.

Die Verwirrung ist nun komplett: Verschiedene Oberlandesgerichte haben in ähnlichen Sachverhalten unterschiedlich entschieden. Insofern kann zurzeit nur empfohlen werden, sich mit dem jeweiligen Handelsregister sowie Familiengericht abzustimmen, ob diese in der Schenkung einen lediglich rechtlichen Vorteil für das Kind sehen (oder nicht).

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Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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